Gesetz
über das Technische Hilfswerk
(THW-Helferrechtsgesetz
- THW-Gesetz)
Vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden
ist.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse
- Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige
Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es besteht
aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:
- nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
- im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
- bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen
Notständen und Unglücksfällen größeren
Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Stellen sowie
- bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der
Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung
übernommen hat.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen
Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helferinnen und Helfern
aufgestellt. Die in Ortsverbänden organisierten Helferinnen und
Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden
Vorschriften bestimmt.
- Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen
Notständen und Unglücksfällen größeren
Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks
den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse
der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach
den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der
Einsatzleitung.
§ 2 Helferinnen und Helfer
- Helferinnen und Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen
Hilfswerk verpflichtet haben.
- Die Helferinnen und Helfer haben die ihnen übertragenen
Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu
leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen
aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der
Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden.
- Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung
erforderlichen Daten der Helferinnen und Helfer dürfen erhoben
und verarbeitet werden.
- Helferinnen und Helfer können entlassen werden, wenn Sie
schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen oder für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet sind. Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen,
Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im
Einzelnen zu regeln.
§ 3 Soziale Sicherung
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer
Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem
Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial-
und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen
Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit an Einsätzen oder
Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der
Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie
ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung
freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung
werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie
Richterinnen und Richter entsprechend.
- Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt
einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und
zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen
Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag
oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für
die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf
Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen
Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den
Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die
Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
beschäftigten Beamtinnen und Beamten entsprechend.
- Den Helferinnen und Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die
Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen
notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Beruflich selbständige
Helferinnen und Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft
gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Das
Bundesministerium des Innern kann Höchstgrenzen und pauschale
Abgeltungen für die Erstattungen nach den Sätzen 1 und 2
festlegen.
- Helferinnen und Helfern, die Leistungen der Bundesagentur
für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen
oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die
Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im
Technischen Hilfswerk erhalten hätten.
- Sachschäden, die den Helferinnen und Helfern durch
Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, sind
ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der geschädigten Person bei der Entstehung
des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Ersatzansprüche der geschädigten Person gegen
Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf
diesen über.
- Wenn bei einem Einsatz im Ausland (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein
Unfall oder eine Krankheit der Helferin oder des Helfers auf
Verhältnisse zurückzuführen ist, die dem Einsatzland
eigentümlich sind und für die Helferin oder den Helfer
eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfertätigkeit
darstellen, finden die §§ 10 und 16 des
Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
- Bei einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten
die Vorschriften des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, §
43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs.
4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für Angehörige sowie Helferinnen und Helfer der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 2 leisten, Regelungen über eine
Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer
Anwendung der §§ 31a und 46 Abs. 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen
sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten.
§ 4 Mitwirkung
- Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebenen des
Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen gegenüber den
zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden
durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher wahrgenommen. Orts-
und Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss beraten die
jeweiligen Gliederungen des Technischen Hilfswerks. Das Nähere
regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates.
§ 5 Beirat
- Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat aus Vertretern
des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände,
der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das
Bundesministerium des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten
des Technischen Hilfswerks berät. Das Bundesministerium des
Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die
Näheres regelt.
§ 6 Kosten
- Das Technische Hilfswerk kann für Maßnahmen der
Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Auslagen zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes gegenüber der ersuchenden Behörde
erheben. Soweit der ersuchenden Behörde kein
Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht,
kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendmachung seines
Anspruchs verzichten.
- Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz
2 Nummer 3 genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe kann
das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen
geltend machen, der eine Gefahr oder einen Schaden
herbeigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sache
ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt,
dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten.
- Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur
Bemessung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und
dabei feste Sätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann der
Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder
des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen
werden.