Gesetz
über das Technische Hilfswerk
(THW-Helferrechtsgesetz
- THW-Gesetz)
Vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal
- Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit
eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
leistet es technische Unterstützung insbesondere
- auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
- auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustimmt.
- Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere:
- technische Hilfe im Zivilschutz,
- Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
- Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen
und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf
Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen
sowie
- Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der
Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung
übernommen hat.
- Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben
(Helferinnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. Die
Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt;
sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.
§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen
- Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten
und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern
sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:
- Führungsunterstützung,
- Rettung und Bergung,
- Notversorgung und Notinstandsetzung.
Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall.
- Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung
- der Helferinnen und Helfer sowie
- der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für THW-Einsätze
vorgesehen sind.
- Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung
auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der
anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. Einsatzkräfte des Technischen
Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.
§ 1b Forschung
Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an internationalen, supranationalen und nationalen
Forschungsprojekten zu Fragestellungen in den Bereichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und
Zivilschutz.
§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung
- Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden.
Dies gilt nicht für Einsätze.
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für
Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung
des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.
§ 3 Ausgleichsanspräche und soziale Sicherung
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst
im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis,
in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung
erwachsen. Während des Dienstes kann zu der von den Helferinnen und Helfern
eingegangenen Verpflichtung auch die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung gehören,
soweit die zuständige Einsatz- oder Ausbildungsleitung dies anordnet. Werden
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für die Dauer
der Dienste unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste
erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Dies gilt nicht für Dienste,
die in nicht unerheblichem Umfang der Gemeinschaftspflege dienen. Erkundungen gelten
als Dienste. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung
sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen
Hilfswerk nicht berührt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auch Personen,
die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen. Die Sätze 1 bis 6 gelten
für Beamtinnen und Beamte sowie Berufsrichterinnen und -richter entsprechend.
- Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt
einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur
für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr
als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen
für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch
das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund
der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen
Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei
der Deutschen Post AG, der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Telekom AG
beschäftigten Beamtinnen und Beamten entsprechend.
- Den Helferinnen und Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des
Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
Beruflich selbständige Helferinnen und Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft
gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat kann Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die
Erstattungen nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.
- Helferinnen und Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe
sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln
erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im
Technischen Hilfswerk erhalten hätten.
- Sachschäden, die den Helferinnen und Helfern durch Ausübung des Dienstes
im Technischen Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der geschädigten Person bei der Entstehung
des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ersatzansprüche der geschädigten Person gegen Dritte gehen in Höhe des
vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.
- Wenn bei Einsätzen und Maßnahmen im Ausland (§ 1 Abs. 2 Nr. 2)
ein Unfall oder eine Krankheit der Helferin oder des Helfers auf Verhältnisse
zurückzuführen ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für
die Helferin oder den Helfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der
Helfertätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des
Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
- Bei Einsätzen und Maßnahmen im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2) gelten
die Vorschriften des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5
bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
Angehörige sowie Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks, die
Einsätze und Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 leisten,
Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer
Anwendung der §§ 31a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes unter
Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
- (weggefallen)
§ 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung
- Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch Orts- und Landesausschüsse
sowie durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen der auf der jeweiligen Ebene
eingerichteten Dienststellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die Helferinnen
und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen
werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbesondere in den genannten
Ausschüssen wahrgenommen.
- Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
§ 5 Beirat
- Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat aus
Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände,
der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat in grundsätzlichen Angelegenheiten
des Technischen Hilfswerks berät. Das Bundesministerium des Innern
erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
§ 6 Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe;
Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen
- Das Technische Hilfswerk kann für seine im Rahmen der Amtshilfe erbrachten
technischen Unterstützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden,
einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen,
Auslagen erheben. Auf die Erhebung von Auslagen soll verzichtet werden, soweit
dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine
Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu Lasten der ersuchenden
Gefahrenabwehrbehörde ginge. Die Auslagenerstattung ginge insbesondere dann
zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn
- ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer oder einem Dritten
zusteht oder
- sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber einer
oder einem Dritten verzichtet.
- Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durchführung einer Amtshilfe eine
individuell zurechenbare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so
kann das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleistete technische
Unterstützung Gebühren und Auslagen erheben
- bei derjenigen oder demjenigen, die oder der eine Gefahr oder einen
Schaden herbeigeführt hat
- soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht
- bei der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder
- bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer oder
einem anderen Verfügungsberechtigten, es sei denn, dass die
Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne
den Willen der oder des Verfügungsberechtigten ausübt,
- bei einer oder einem Dritten, zu deren oder dessen Gunsten die technische
Unterstützung geleistet wurde, sofern diese oder dieser der
Unterstützungsleistung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung,
Abrechnung und Festsetzung der jeweiligen Höhe von Gebühren und Auslagen
für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks sowie
für die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe näher zu
bestimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt oder zugelassen werden, dass aus
Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses
verzichtet wird
- auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie
- auf die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe.
§ 7 (weggefallen)
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